Niedersachsen klar Logo

Außenarbeiten in den Abteilungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Freiheitsentzug sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Grundlage hierfür ist Artikel 12, Abs. 3 Grundgesetz, wonach Zwangsarbeit im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig ist. Einzelheiten sind im Strafvollzugsgesetz geregelt.

Was ist Außenarbeit?
Hierbei handelt es sich um wirtschaftlich ergiebige Arbeit, bei deren Zuweisung die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des einzelnen berücksichtigt werden. Da dies bei den begrenzten Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der Justizvollzugseinrichtungen nicht immer möglich ist, können die Gefangenen bei Eignung auch die Möglichkeit der Arbeit und der beruflichen oder schulischen Ausbildung außerhalb der JVA’en wahrnehmen. Der Freigang und das freie Beschäftigungsverhältnis sind für den Gefangenen von großer Bedeutung für die soziale Integration und der damit verbundenen Erreichung des Vollzugsziels. Hierin ist auch das hohe Maß an Anforderungen begründet, denen jeder einzelne Gefangene gerecht werden muss.

Freigang § 11 Abs. 1, Ziff. 1 StVollzG
Eine Möglichkeit, der Arbeitspflicht nachzukommen und gleichzeitig Vollzugslockerungen zu genießen bietet den Gefangenen der so genannte Freigang. Ist ein Gefangener für den Freigang geeignet, bedeutet dies für ihn einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der JVA ohne Aufsicht durch Vollzugsbedienstete nachgehen zu können. Hierbei handelt es sich in der Regel um Arbeiten für die JVA oder die Betriebe der JVA, wie beispielsweise die Pflege der Außenanlagen oder Montagearbeiten. Der Freigang ist die weitest gehende Form der Vollzugslockerungen und stellt deshalb sehr hohe Anforderungen an die Gefangenen. So sind insbesondere Flucht- und Missbrauchsgefahr von vornherein auszuschließen. Zudem ist ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstdisziplin erforderlich, um der täglichen Verlockung zu widerstehen und pünktlich in die JVA zurückzukehren. Die Vollzugsanstalt überwacht den Einsatz der Freigänger durch Kontrollen.

Für ein Unternehmen bedeutet dies, dass die Arbeitsleistung der geeigneten Gefangenen im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch genommen werden kann. Der geeignete Gefangene arbeitet vor Ort bei dem Unternehmen in geregelten Arbeitszeiten. Auch Schichtarbeit ist ohne weiteres möglich.

Freies Beschäftigungsverhältnis § 39 Abs. 1 StVollzG
Neben der Arbeitspflicht haben die Gefangenen die Möglichkeit zur Arbeit in Form eines freien Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 39, Abs. 1 StVollzG. Das bedeutet, dass ein Gefangener einer geregelten Arbeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachgehen kann, sobald er bestimmte vollzugliche und persönliche Kriterien hierfür erfüllt. Unter anderem ist die Eignung zum bereits erwähnten Freigang zwingend erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, schließt er einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber. Dieser Vertrag weicht aufgrund des gesetzlichen Auftrags der JVA in wenigen Punkten geringfügig von dem eines freien Arbeitnehmers ab, da die Freiheitsentziehung für den Gefangenen diverse rechtliche Einschränkungen bedeutet.

Aus Trennungsgründen ist diese Art der Beschäftigung den Inhaftierten der Justizvollzugsanstalten oder Abteilungen des offenen Vollzuges vorbehalten.

Abteilungen des offenen Vollzuges

Wilhelmshaven mit 86 Haftplätzen

Nordenham mit 50 Haftplätzen davon 6 für Frauen

In diesen Abteilungen können die Unternehmen Freigängerarbeit nach § 11 und freies Beschäftigungsverhältnis nach § 39 StVollzG nachfragen.

Aussenarbeiten der Justizvollzugsanstalt Oldenburg

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Thomas Eckbauer

Justizvollzugsanstalt Oldenburg
Fachbereichsleiter Arbeit der Gefangenen
Cloppenburger Straße 400
26133 Oldenburg
Tel: +49 441 4859 180
Fax: +49 441 4859 189

http://www.justizvollzugsanstalt-oldenburg.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln