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Briefe können unbeschränkt abgeschickt und empfangen werden. Die Kosten sind vom Inhaftierten zu tragen. Der Schriftwechsel von oder an Untersuchungsgefangene wird vom zuständigen Richter/in durch eine Textkontrolle und von der Vollzugseinrichtung eine Sichtkontrolle überwacht. Der Schriftwechsel der Strafgefangenen wird von der Anstalt durch eine Sichtkontrolle überwacht. Pakete dürfen mit Erlaubnis der Anstalt im angemessenen Umfang empfangen oder versendet werden. Für den Empfang eines Paketes beantragt der Inhaftierte eine Paketmarke, die dann vorab dem Absender durch den Gefangenen übermittelt wird. Das Einbringen eines Paketes ist nur mit der Paketmarke möglich. Für Untersuchungsgefangene muss die Zustimmung des Gerichts vorliegen. Es dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, enthalten sein.
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