Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Herr Thomas Eckbauer
Justizvollzugsanstalt Oldenburg
Fachbereichsleiter Arbeit der Gefangenen
Cloppenburger Straße 400
26133 Oldenburg
Tel: +49 441 4859 180
Fax: +49 441 4859 189
Nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Freiheitsentzug sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Grundlage hierfür ist Artikel 12, Abs. 3 Grundgesetz, wonach Zwangsarbeit im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig ist. Einzelheiten sind im Strafvollzugsgesetz geregelt.
Außenarbeiten
Hierbei handelt es sich um wirtschaftlich ergiebige Arbeit, bei deren Zuweisung die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des einzelnen berücksichtigt werden. Da dies bei den begrenzten Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der Justizvollzugseinrichtungen nicht immer möglich ist, können geeignete Gefangenen auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt arbeiten. Der Freigang und das freie Beschäftigungsverhältnis versprechen die höchsten Erfolgschancen für die soziale Integration nach der Haft.
Freigang
Eine Möglichkeit, der Arbeitspflicht nachzukommen und gleichzeitig Vollzugslockerungen zu genießen, bietet der Freigang. Ist ein Gefangener für den Freigang geeignet, bedeutet dies für ihn, einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der JVA nachgehen zu können. Der Freigang ist die weitest gehende Form der Vollzugslockerungen und stellt deshalb sehr hohe Anforderungen an die Gefangenen. Flucht- und Missbrauchsgefahr sollen durch aufwendige Prüfungsverfahren minimiert werden. Zudem ist ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstdisziplin erforderlich, um der täglichen Verlockung zu widerstehen und pünktlich in die JVA zurückzukehren. Die Vollzugsanstalt überwacht den Einsatz der Freigänger durch Kontrollen.
Für ein Unternehmen bedeutet dies, dass die Arbeitsleistung der geeigneten Gefangenen im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch genommen werden kann. Der geeignete Gefangene arbeitet vor Ort bei dem Unternehmen in geregelten Arbeitszeiten. Auch Schichtarbeit ist ohne weiteres möglich.
Freies Beschäftigungsverhältnis § 36 Abs. 1 NJVollzG
Neben der Arbeitspflicht haben die Gefangenen die Möglichkeit zur Arbeit in Form eines freien Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 39, Abs. 1 StVollzG. Das bedeutet, dass ein Gefangener einer geregelten Arbeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachgehen kann, sobald er bestimmte vollzugliche und persönliche Kriterien hierfür erfüllt. Unter anderem ist die Eignung zum bereits erwähnten Freigang zwingend erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, schließt er einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber. Dieser Vertrag weicht aufgrund des gesetzlichen Auftrags der JVA in wenigen Punkten geringfügig von dem eines freien Arbeitnehmers ab, da die Freiheitsentziehung für den Gefangenen diverse rechtliche Einschränkungen bedeutet.
Aus Trennungsgründen ist diese Art der Beschäftigung den Inhaftierten der Justizvollzugsanstalten oder Abteilungen des offenen Vollzuges vorbehalten.
Abteilungen des offenen Vollzuges
Wilhelmshaven mit 71 Haftplätzen
Nordenham mit 45 Haftplätzen davon 6 für Frauen
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Cloppenburger Straße 400
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