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Entlassungskoordination

Gemäß § 68 Abs. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes ist es Aufgabe der Vollzugsbehörden, auf die Sicherstellung einer durchgängigen Betreuung der Gefangenen hinzuwirken, welche ihnen auch nach der Entlassung hilft, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Zusammenarbeit mit Stellen und Personen außerhalb des Vollzuges, die besonderen gesetzlichen Möglichkeiten für die Entlassungsvorbereitung sowie die Hilfe zur Entlassung sind auf dieses Ziel auszurichten (§ 68 Abs. 3 NJVollzG). Wesentliche Bestandteile einer durchgängigen Betreuung sind der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen (§ 68 Abs. 4 NJVollzG), die Beratung der Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten sowie deren Unterstützung bei der Schaffung eines beruflichen und sozialen Empfangsraumes für die Zeit nach der Haftentlassung (§ 69 Abs. 3 NJVollzG).

Insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Ambulanten Justizsozialdienst, den niedersächsischen Anlaufstellen für Straffällige, den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, den Arbeitsgemeinschaften, den jeweiligen Jobcentern, der Arbeitsagentur, den verschiedenen örtlichen Schuldnerberatungsstellen, sowie Suchtberatungsstellen steht hierbei im Vordergrund. Je nach Defizit und Möglichkeit der betreuten Inhaftierten und ihrer Angehörigen ist im Einzelfall das Netzwerk umfassender zu gestalten.

Die Justizvollzugsanstalt Oldenburg hat als Entlassungskoordination Herrn Krügel ernannt.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Uwe Krügel

Justizvollzugsanstalt Oldenburg
Cloppenburger Straße 400
26133 Oldenburg
Tel: +49 441 4859 273
Fax: +49 441 4859 277

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